Privatnutzung eines Dienstwagens bei Altersteilzeit
Ist dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen während der Arbeitsphase zur privaten Nutzung vertraglich zur Verfügung gestellt, so kann er diesen auch weiterhin in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nutzen, wenn kein Widerrufsvorbehalt oder eine andere Rücknahmemöglichkeit im Vertrag geregelt ist. Sofern die Arbeitsvertragsparteien dies nicht wünschen, muss eine entsprechende Regelung im Altersteilzeitarbeitsvertrag vereinbart werden. Anderenfalls gilt die Regelung im ursprünglichen Arbeitsvertrag.
(vgl. Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2015, 5 Sa 565/14)