Unfall mit Minderjährigem
Sollte es zu einem Unfall mit einem Minderjährigen gekommen sein und dieser erklärt auf Nachfrage, dass alles in Ordnung sei, können Sie sich als Unfallbeteiligter nicht darauf verlassen. Dies kann nicht als Verzicht auf die Feststellungen zur Unfallbeteiligung gewertet werden. Als Unfallbeteiligter sollten Sie daher die Polizei rufen.
Grundsätzlich ist es zwar möglich, dass sämtliche Berechtigte auf die Feststellungen der Unfallbeteiligten verzichten. Dies gilt jedoch nicht für Minderjährige.
Juristisch ist nicht ganz klar, wie eine solche Aussage rechtlich gewertet wird. Klarheit besteht jedoch, dass eine Erklärung eines Minderjährigen nicht ohne Weiteres wirksam ist. Eine solche Willenserklärung kann nicht ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erfolgen.
Etwas Anderes kann sich ergeben, wenn der Minderjährige sich darüber im Klaren ist, welche rechtliche Tragweite seine Willensentscheidung hat. Zudem muss er eine zutreffende Vorstellung darüber haben, was sein Verzicht bedeutet. Zudem muss er in einer physischen und psychischen Verfassung sein, die ihm ein solches sachgerechtes und verständiges Abwägen von rechtlichen Konsequenzen ermöglicht.
Dies dürfte bei einem Minderjährigen, der gerade in einem Unfall verwickelt war, wohl nicht der Fall sein.
Daher wird allen Unfallbeteiligten, die in einen Unfall mit einem Minderjährigen verwickelt sind, geraten, im Zweifel immer die Polizei zu rufen. Anderenfalls laufen Sie Gefahr, dass gegen Sie ein Strafverfahren wegen unerlaubtes Entfernen vom Unfallort eingeleitet werden kann.