Hausrecht einer Mietwohnung
 
 
Bei einer Mietwohnung steht das Hausrecht grundsätzlich dem Mieter zu. Der Vermieter darf ohne Erlaubnis des Mieters weder selbst betreten noch ist er befugt, anderen wirksam den Zutritt zu gestatten. Dies bedeutet natürlich auch umgekehrt, dass der Mieter einer Person Zutritt zu seiner Wohnung gewähren darf, auch gegen den Willen des Vermieters. 

Jedoch ist dem Vermieter die Besichtigung zu gestatten, sofern beispielsweise Mängel angezeigt wurden, damit sich der Vermieter einen Überblick über die mangelhafte Mietsache verschaffen kann. Die Besichtigung muss jedoch in jedem Fall angekündigt werden. 

Aber Vorsicht: Wenn sich der Mieter weigert, dem Vermieter bzw. den von ihm beauftragten Handwerkern Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren, damit diese notwendige Instandsetzungsarbeiten an der Mietsache durchführen können, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen eine fristlose Kündigung zur Folge haben (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 15.04.2015, VIII ZR 281/13).